Klimaschutz trifft auf Gesetzgebung
Licht ins Dunkel
MÜLLER-LICHT möchte für ihre Kunden ein wenig Licht ins Dunkel der geplanten Gesetzesvorlage bringen und erläutert deshalb deren wichtigste Inhalte. Zunächst sei noch einmal der Hintergrund skizziert: Das EnEfG ist das auf nationaler Ebene geschaffene Werkzeug zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG (vorrangig zur Regelung von: "Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen") der Europäischen Union vom April 2006. Wichtigste Ziele:
- Der Energieverbrauch innerhalb der EU soll bis zum Jahr 2020 um 20 Prozent reduziert werden!
- Im Zeitraum von 2008 bis 2016 sollen die Mitgliedsstaaten insgesamt neun Prozent Energie mithilfe von Energieeffizienzmaßnahmen einsparen, was unter dem Strich eine deutliche Steigerung der Energieeffizienz im Geltungsbereich der EU bedeuten würde.
Vom EnEfG sollen fortan die Steuerimpulse ausgehen. So definiert es zuallererst seinen Anwendungsbereich. Dieser erstreckt sich beispielsweise über Energieunternehmen (per Definition auch über kleine), Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen, die öffentliche Hand einschließlich der Bundeswehr sowie, unter Berücksichtigung von Ausnahmeklauseln, auch über Endkunden.
Ganz im Sinne der EU-Richtlinie muss das nationale Gesetz im deutschen Wirtschaftsraum klare Zielvorgaben durchsetzen. So soll die Effizienz von Energienutzung und -verbrauch mittels Energiedienstleistungen und anderen geeigneten Maßnahmen Kosten wirksam gesteigert werden. Gesetzmäßige Richtwerte geben hierbei das Einsparziel bis Ende 2017 und das Zwischenziel bis zum Ende des Jahres 2011 vor sowie auch die Strategie zum Erreichen dieser Ziele. Unter anderem ist vorgesehen, alle erforderlichen Rahmenbedingungen, die für die positive Gestaltung der Energieeffizienz von Verbrauchern förderlich sind, zu optimieren. Zudem soll auch die Entfaltung eines Energiedienstleistungsmarkts sowie des Angebots anderer nützlicher Maßnahmen zur Verbesserung von Energieeffizienz per Gesetz eine bessere Basis erhalten. Jeweils bis zum 30. Juni der Jahre 2011 und 2014 legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen sogenannten Energieeffizienz-Aktionsplan vor, der die Realisierung aller Vorgaben bewirken soll.
Verpflichtung der Energieunternehmen
Eine ganze Reihe von Verpflichtungen wird in diesem Zusammenhang den Energieunternehmen auferlegt. Wenn man alle Anforderungen, die an diese gestellt werden, zusammenfasst, dann lautet die daraus gewonnene Essenz: Sie sind künftig verpflichtet, für ihre Endkunden Energieeffizienzmaßnahmen und -programme durchzuführen, die die Energielieferungen um mindestens ein Prozent reduzieren. Gegenüber der Bundesstelle für Energieeffizienz besteht für die vorab genannten Verpflichtungen Nachweiszwang. Zudem sollen Endkunden mindestens jährlich schriftlich über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die regionalen Anbieter von Energiedienstleistungen, unabhängigen Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen informiert werden. Im Falle eines Mangels an geeigneten Anbietern, muss das Energieunternehmen auf eigene Kosten für Abhilfe sorgen.
Verpflichtung der Unternehmen selbst
In die Pflicht genommen werden sollen aber auch energieintensive Betriebe. Hier schreibt der Gesetzgeber künftig den Einsatz eines betrieblichen Energiemanagements vor (ab 1. Januar 2010). Gegenüber der Bundesstelle für Energieeffizienz besteht jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres Nachweispflicht. Ebenfalls ab 2010 kann diese ausschließlich mittels Vorlage der Zertifizierung eines Energiegutachters erfüllt werden. Im Gegenzug sorgt die Bundesstelle für Energieeffizienz für eine aktuelle und transparente Informationspolitik, das öffentliche Führen einer nützlichen Anbieterliste sowie den Zugang zu Energieaudits. Zudem ist die Bundesstelle berechtigt, bei Energieunternehmen zusammengefasste Daten zu erheben (beispielsweise zu Verbräuchen, Lastprofilen, Kundengruppen, Kundenstandorten). Mitte 2011 soll unterstützt von den Verbänden aller vom Gesetz betroffener Gruppen eine Zwischenprüfung zum bis dahin Erreichten erfolgen.
Theorie und Praxis
Soweit die Theorie. Doch wie geht es in der Praxis weiter? Hier offenbart sich ein großes Dilemma. Denn bisher ist ganz und gar nicht abzuschätzen, wann und in welcher Form das Gesetz in Kraft tritt. Stark wird aus Kreisen von Politik, Fachwelt und Industrie Kritik verlautbart. So sind einige Mindestanforderungen der 2006er EU-Richtlinie gar nicht berücksichtigt worden, das ernsthafte Bekenntnis zu Klimaschutz und Energieeffizienz deshalb überaus fragwürdig. Um viele Details und Vorschläge wird zudem noch heftig gestritten. Während wieder mal wertvolle Zeit im Kampf gegen den Klimawandel verloren geht, ist eines schon jetzt relativ sicher: dass beim EnEfG so gut wie noch nichts sicher ist!
Gründe um zu reagieren
Mit dem EEG gibt es seit Anfang 2009 für Industriebetriebe einen weiteren trifftigen Grund ein Energiemanagement einzuführen. § 41 EEG definiert die Voraussetzungen für einen Spitzenlastenausgleich für energieintensive Unternehmen derart, dass ein Teil der Energiekosten aus der EEG Umlage zurückerstattet wird. Voraussetzungen für Unternehmen sind:
- ein jährlicher Stromverbrauch von mehr als 10 GWh und bei denen das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung den Wert von 15% überschritten hat.
- Zertifizierung des Unternehmens, bei der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Minderung des Energieverbrauches erhoben und bewertet worden sind.
- Einführung eines Energiemanagementsystemes für die erforderlichen Nachweise für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA erforderlichen Nachweise. Trotz ISO 14001 bedarf es eines Mehraufwandes.
Bei kleineren und mittleren Unternehmen sind die Bedingungen meistens nicht gegeben, hier erfolgt eine individuelle Zertifizierung. Stromkosten zwischen 1-1,5 Millionen Euro p.a. können mit einer jährlichen Entlastung von bis zu 100.000 Euro rechnen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden.
Ökologie nur wenn ökonomisch durchsetzbar
Alle Energieflüsse - also alle wesentlichen Energieverbraucher - sollen mit ihren Leistungs- und Lastgangdaten erfasst und bewertet werden. Dies sind wichtige Voraussetzungen, die aber keine einmaligen Prozesse bleiben dürfen, sondern als kontinuierliche Erfassung und Bewertung laufen müssen. Für diese Prozesse ist die Benennung eines Energiebeauftragten und das Erstellen einer betrieblichen Verfahrensanweisung unumgänglich. Wichtig: Die bei den Bewertungen gewonnenen Erkenntnisse sollten in Stufen umgesetzt werden, um die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu berücksichtigen. Wirtschaftlich sind Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, wenn erforderliche Aufwendungen (=Investitionen) innerhalb der üblichen Nutzungsdauer (des Gerätes, der Lichtanlage) durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.
Verpflichtungen und Folgen
Produzierende und energieintensive Firmen mit über 50 Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als 10 Millionen Euro müssen ein betriebliches Energiemanagement einführen. Die Umsetzung ist durch Vorlage eines Berichtes eines Energiegutachters nachzuweisen. Nichterfüllung wird mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet.

